1871: Einführung des § 175 StGB: Verbot von homosexuellen Handlungen und der Sodomie (darunter wurde nur der Analverkehr erfasst).
01.09.1935: Neufassung des § 175 StGB durch die Nazis: Verbot aller homosexueller Handlungen (bis hin zum "lüsternen Blick")
07. Juli 1940: Erlass Himmlers: Alle Homosexuellen, die mehr als einen Partner "verführt" haben, sind nach ihrer gerichtlich angeordneten Strafverbüßung in "Vorbeugehaft" zu nehmen (= Konzentrationslager).
15. November 1941, Geheimerlass Hitlers: Für Angehörige der SS und Polizei tritt an die Stelle der §§ 175 und 175a des Reichstrafgesetzbuches folgende Strafbestimmung: "Ein Angehöriger der SS und Polizei, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt, wird mit dem Tode bestraft..."
1949: In der Bundesrepublik Deutschland wird die NS- Fassung von 1935; in der DDR die entschärfte Fassung von 1871 übernommen
1968 (DDR- Reform): Aufhebung des § 175, Einführung des § 151: Verbot homosexueller Handlungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen.
1969 (1. BRD- Reform): Aufhebung des "Totalverbots" von Homosexualität, Schutzalter für Homosexuelle: 21 Jahre; für Mädchen: 14 Jahre*
1973 (2. BRD- Reform): Schutzalter für Homosexuelle: 18 Jahre; für Mädchen: 14 Jahre*
1990: § 175 gilt nach der Wiedervereinigung nur auf dem Gebiet der ehemaligen BRD
10. Juni 1994: Streichung des § 175 StGB und Einführung eines einheitlichen Schutzalters von 16 Jahren im neuen § 182 StGB "Sexueller Missbrauch von Jugendlichen"