Satzung
Satzung
des Verbandes lesbischer und schwuler
Polizeibediensteter in Deutschland e.V.
(VelsPol Deutschland e.V.)
in der Fassung vom 7. März 2020
Die Satzung wurde am 24. Juni 2005 durch die Gründungsversammlung beschlossen.
VR 26285 B beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Geschäfts- und Finanzordnung
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Verbandstag
§ 8 Bundesvorstand
§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
§ 10 Datenschutz
§ 11 Auflösung des Vereins
Präambel
Weder in der Gesellschaft noch in der Polizei als Spiegelbild der Gesellschaft ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der sexuellen Orientierung uneingeschränkt gewährleistet. Dies führt dazu, dass viele lesbische, schwule, bisexuelle und transidentische (LSBT) Polizeibedienstete nicht offen, sondern versteckt und unter einem hohen psychischen Druck leben. Teile der Bevölkerung erkennen Homosexuelle als vollwertige Mitglieder unserer Gesellschaft nicht an. Lesbische und schwule Opfer von Gewaltstraftaten haben oftmals Angst, die Polizei als Strafverfolgungsbehörde um Hilfe zu bitten.
Die Gründung des Vereins soll die Arbeit der Bundes- und Landesorganisationen und -gruppen zur Schaffung und Stärkung einer Gemeinschaft unterstützen, und Benachteiligungen und Diskriminierungen, denen Lesben, Schwule, bisexuelle und transidentische Personen innerhalb und außerhalb der Polizei ausgesetzt sind, beenden.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "VelsPol Deutschland e.V." (Verband lesbischer und schwuler Polizeibediensteter in Deutschland)
- Sitz des Vereins ist Berlin; er ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Der Verein trägt das nachfolgende Symbol:
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Koordinierung der Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender zwischen den bestehenden Bundes- oder Landesorganisationen bzw. -gruppen, die auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
- sich selbst ablehnen,
- aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
- es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Rechte zu wehren,
- aufgrund einer HIV-Infektion Unterstützung benötigen,
- nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.
- Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über sexuelle Identitäten aufzuklären und weit verbreitete Vorurteile über Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender abzubauen.
Dieser Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch - Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
- Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die LSBT- Personen betreffen,
- Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Vereinigungen, Verbänden und sonstigen Organisationen vergleichbarer Zielsetzung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied im Verband können juristische Personen und nichtrechtsfähige Gruppierungen lesbischer und schwuler Polizeibediensteter werden.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Bundes- oder Landesorganisation bzw. -gruppe.
- Die Austrittserklärung muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Bundesvorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren.
- Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Verbandstag offen, die schriftlich binnen eines Monats an den Bundesvorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 4 Geschäfts- und Finanzordnung
- Der Verband lesbischer und schwuler Polizeibediensteter Deutschland gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung. Diese wird vom Verbandstag beschlossen.
§ 5 Beiträge
- Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Verbandstag in einer Finanzordnung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Verbandstag (Delegiertenversammlung) und der Bundesvorstand.
§ 7 Verbandstag
- Der Verbandstag ist das höchste Organ des Vereins.
- Der Verbandstag setzt sich aus je einer/m Delegierten einer Mitgliedsorganisation oder -gruppe gem. § 3 zusammen. Die Mitglieder benennen vor dem Verbandstag ihren Delegierten.
- Der Verbandstag wählt einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.
- Aufgaben des Verbandstages
- Wahl und Abwahl des Bundesvorstandes und einzelner Bundesvorstandsmitglieder
- Wahl einer Kassenprüferin bzw. eines Kassenprüfers
- Entlastung des Bundesvorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Gerichtsbehörden gefordert werden kann der Bundesvorstand selbständig beschließen.
- Einberufung
Einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der Bundesvorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 1/10 der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt. - Einladung
Der Verbandstag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. - Anträge
Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Verbandstag.
Anträge über die Abwahl des Bundesvorstandes, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. - Beschlüsse
Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung bedarf der einfachen Mehrheit.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung, der Wahl und Abwahl des Bundesvorstandes und der Auflösung des Vereins benötigen eine einfachen Mehrheit der Mitglieder.
Abwesende Mitglieder haben das Recht, ihre Entscheidung für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zum Verbandstag schriftlich mitzuteilen. - Protokoll
Über den Verbandstag ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführerin bzw. von dem Protokollführer sowie von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Bundesvorstand
- Der Bundesvorstand besteht aus drei bis fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsbefugt
- Der Bundesvorstand regelt die Aufgabenwahrnehmung untereinander in eigener Zuständigkeit.
- Der Bundesvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Bundesvorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Bundesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Bundesvorstand gewählt ist.
- Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Bundesvorstand einen Delegierten eines Mitgliedes in den Vorstand berufen. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung des nächsten Verbandstages
oder der Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds.
Dies ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Bundesvorstand hat jeweils bis zum 31. März für das vergangene Geschäftsjahr den Jahres- und Kassenbericht zu fertigen.
- Die Prüfung des Kassenberichts erfolgt durch den vom Verbandstag bestimmte/n Kassenprüfer /in.
§ 10 Datenschutz
- Die geltenden Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke werden die zuletzt geleisteten Jahresbeiträge der Landesverbände wieder an diese zurückgeführt, sofern Vermögen vorhanden ist.
- Nach Rückführung der Mitgliedsbeiträge der Landesverbände fällt ein darüber hinaus zu 70% an die als gemeinnützig anerkannten Landesverbände von VelsPol sowie zu 30 % an den LSVD Deutschland e.V., die für unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden sind.